Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen WINet Wirtschaftsinformatik-Netzwerk Münster e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Münster (Westf.).

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Fachbereich der Wirtschaftsinformatik (WI).
  3. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Förderung studentischer Arbeiten (z.B. Diplomarbeiten, Semesterarbeiten) sowie weiterer geeigneter Vorhaben, die in der offiziellen Forschungsförderung nicht berücksichtigt sind.
    2. Verbreitung theoretischer und praktischer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Wirtschaftsinformatik durch Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1996.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zusendung einer Beitrittsbestätigung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch eine schriftliche, formfreie Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Ein Mitglied, dessen Kontoverbindung nicht mehr aktuell ist und das trotz expliziter Aufforderung durch den WINet-Vorstand seine Daten nicht korrigiert und noch ausstehende Beträge zzgl. der angefallenen Gebühren nicht binnen 3 Monaten nach Aufforderung begleicht, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bestehen bei einem Mitglied offene Forderungen aus Beitragszahlungen und Gebühren und kann das Mitglied aufgrund der nicht gepflegten Daten nicht erreicht werden, dann kann das entsprechende Mitglied 3 Monate nach der letzten Zahlungsaufforderung oder nach dem letzten vergeblichen Versuch des Gebühreneinzugs aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt in den voran genannten Fällen durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands. Die offenen Forderungen gegen Mitglieder erlöschen bei ihrem Ausschluss nicht. Auch nach einem Ausschluss sind offene Forderungen von dem entsprechenden ausgeschlossenen Mitglied zu begleichen.

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch eine Einladung mittels elektronischer Post (Email), Fax oder Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    3. Wahl des Vorstands,
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Ausnahme von Satzungsänderungen müssen in dem ersten Wahlgang einer absoluten Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder genügen. In einem zweiten Wahlgang reicht dagegen die relative Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder aus. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.
  2. Über die Höhe der unterschiedlichen Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an amnesty international, Sektion der BRD e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Festgestellt am 21. November 1996, ergänzt am 20. Mai 2005

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